Die Biostoffverordnung (BiostoffV) regelt den Schutz von Beschäftigten vor biologischen Arbeitsstoffen. Die Einstufung Ihres Labors in die richtige Schutzstufe ist entscheidend für den Arbeitsschutz.
> **Hinweis zur Begriffstrennung:** Die BiostoffV nutzt **Schutzstufen 1–4** für Tätigkeiten in Laboratorien (TRBA 100) und **Risikogruppen 1–4** für Biostoffe (TRBA 466). Die Bezeichnungen "S1-Labor" / "S2-Labor" beziehen sich auf die Schutzstufen. Die GenTSV verwendet daneben eigenständige **Sicherheitsstufen S1–S4** für gentechnische Anlagen — formal getrennt, in der Praxis oft deckungsgleich.
## Die Schutzstufen im Überblick
### S1 – Keine oder geringe Gefährdung
Laboratorien der Schutzstufe 1 arbeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 1, bei denen es unwahrscheinlich ist, dass sie beim Menschen eine Krankheit verursachen.
**Typische Merkmale:**
- Keine krankheitserregenden Organismen
- Standard-Hygienemaßnahmen ausreichend
- Geringe Konzentrationen / unkritische Mengen
### S2 – Mäßige Gefährdung
Laboratorien der Schutzstufe 2 arbeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 2, die beim Menschen eine Krankheit hervorrufen können, deren Verbreitung in der Bevölkerung aber unwahrscheinlich ist und gegen die wirksame Schutz- oder Therapiemöglichkeiten existieren.
**Typische Merkmale:**
- Pathogene Organismen mit mäßigem Risiko (RG 2 nach TRBA 466)
- Erhöhte Schutzanforderungen (Sicherheitswerkbank, abgeschlossener Bereich)
- Anzeigepflicht für nicht gezielte Tätigkeiten in Laboratorien bereits ab Schutzstufe 2 (§ 15 BioStoffV); zusätzlich Gefährdungsbeurteilung nach § 5 BioStoffV in jedem Fall verpflichtend
## Kriterien für die Einstufung
Die Einstufung richtet sich nach:
1. **Art des biologischen Arbeitsstoffs**
- Identifizierung und Klassifizierung
- Übertragungswege
- Erkrankungsschwere
2. **Tätigkeitsmerkmale**
- Häufigkeit des Umgangs
- Menge der verwendeten Organismen
- Art der durchgeführten Arbeiten
3. **Arbeitsbedingungen**
- Versuchsdesign
- Verfügbarkeit von Schutzmaßnahmen
- Erfahrung des Personals
## Checkliste für die Selbsteinstufung
- [ ] Welche biologischen Arbeitsstoffe werden verwendet?
- [ ] Liegen Risikobewertungen vor?
- [ ] Welche Tätigkeiten werden durchgeführt?
- [ ] Sind geeignete Schutzmaßnahmen vorhanden?
- [ ] Ist eine Gefährdungsbeurteilung erstellt?
## Fazit
Die korrekte Einstufung ist nicht nur rechtlich vorgeschrieben, sondern schützt auch Ihr Personal. Bei Unsicherheiten sollten Sie einen Sicherheitsbeauftragten zu Rate ziehen.
---
**Hinweis:** BioStoffFlow unterstützt Sie bei der Dokumentation und Einstufung Ihrer Laboratorien.
S1- und S2-Labor: Schutzstufen nach BiostoffV (TRBA 100)
BioStoffFlow Team••2 Min. Lesezeit
BiostoffVS1 LaborS2 LaborSchutzstufenTRBA 100Einstufung
BioStoffFlow selbst ausprobieren?
Testen Sie die Beta-Version kostenlos und optimieren Sie Ihre Biostoff-Dokumentation.
Kostenlos registrierenVerwandte Artikel
GenTSV-Bericht erstellen: Schritt-für-Schritt-Anleitung
Erfahren Sie, wie Sie den jährlichen GenTSV-Bericht für die zuständige Behörde korrekt erstellen und einreichen.
Warum ist Audit-Trail so wichtig?
Erfahren Sie, warum die lückenlose Dokumentation aller Änderungen für Labore und Behörden so entscheidend ist.